§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Mandatsbedingungen AGMB (Stand 1.Juni 2010) gelten für alle Verträge, die als Gegenstand die außergerichtliche Erteilung von Rechtsrat und Auskünften durch die KOMNING-Rechtsanwälte (künftig: die K-RAe) an den Mandanten beinhalten. Ferner gelten sie für etwaige Geschäftsbesorgung und Prozessvertretung vor Gericht. Sie gelten auch bei Beauftragung nur eines oder mehrere Rechtsanwälte der Kanzlei z.B. bei Strafverteidigungen.
Bei Folgemandaten werden die AGMB als bekannt vorausgesetzt und dem Vertragsverhältnis gleichfalls zugrunde gelegt.
Der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mandanten wird ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Vertragsgegenstand und Mandatsumfang
Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist die vereinbarte Leistung wie sie sich aus dem erteilten Auftrag und/ oder einer erteilten Vollmacht ergibt und nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges. Die steuerliche Beratung oder die Prüfung steuerlicher Auswirkungen der anwaltlichen Beratung oder des Ergebnisses anwaltlicher Vertretung ist jedoch nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Grundsätzlich werden steuerliche Auswirkungen durch die K-Rae nicht geprüft. Das vorstehende Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich abbedungen werden.
Das Mandat wird durch die K-RAe nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach dem besten Wissen und Gewissen durchgeführt, insbesondere unter Beachtung der für sie geltenden Berufsordnung und Standesrichtlinien und stets auf die individuelle Situation und Bedürfnisse des Mandanten bezogen.
Der Auftrag wird grundsätzlich an alle Rechtsanwälte der Sozietät erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt oder eine eingeschränkte Zahl von Rechtsanwälten vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel in Strafsachen und bei Ordnungswidrigkeiten.
Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung die tatsächliche, rechtliche und wirtschaftliche Situation ihrer Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei sind sie berechtigt, Angaben von Mandanten, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde zu legen. Entsprechend von Dritten und von Mandanten gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Eine eingehendere Überprüfung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der beauftragte Rechtsanwalt nur verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und angenommen hat.
§ 3 Vergütung
Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach dem jeweiligen Gegenstandswert, zuzüglich der Auslagen und Umsatzsteuer. Anderes gilt nur, wenn im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) getroffen wird.
Kosten für Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich war, sind nach Nr. 7000 VV RVG auch dann zu erstatten, wenn es sich um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt.
Die Rechtsanwälte sind berechtigt angemessene Vorschüsse zu verlangen, § 9 RVG.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Rechtsanwälte (Gebühren und Auslagen) ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
Etwaige Kostenerstattungsansprüche des Auftragsgebers gegenüber dem Gegner, der Staatskasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der Kostenansprüche des beauftragten Rechtsanwalts an diesen abgetreten. Der Anwalt ist berechtigt, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Rechtsanwälte werden Ansprüche nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät.
Mit Auftragserteilung gilt die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers erteilt, dass die gesetzlichen oder -für den Fall einer Vergütungsvereinbarung- die dort vereinbarten Gebühren gegen ihn nach § 11 RVG festgesetzt werden können. Die K-RAe nehmen diese Zustimmung an.
§ 4 Haftungsbegrenzung
Die Rechtsanwälte der Kanzlei haften im Falle von Pflichtverletzungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Die K-RAe halten über den gesetzlichen Mindeststandard hinaus (250.000 €) eine Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden je Berufsträger und Schadensfall in Höhe von 500.000,00 € abdeckt. Auf diese Schadenshöhe wird die Haftung der K-RAe für Pflichtverletzungen einfacher Fahrlässigkeit beschränkt.
Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Bei höheren Haftungs- und Schadensrisiko besteht die Möglichkeit auf ausdrückliche Weisung des Mandanten und auf dessen Kosten eine gesonderte Einzelversicherung zu einer höheren Haftungssumme abzuschließen. Diese muss vor Mandatsbeginn gesondert abgeschlossen werden.
Sollte eine gesamtschuldnerische Haftung der Rechtsanwälte der Kanzlei gegeben sein, so gilt diese aus dem bestehenden Mandatsverhältnis persönlich auf den Rechtsanwalt beschränkt, der das Mandat im Rahmen seiner beruflichen Zuständigkeiten zum Zeitpunkt des möglichen Schadensfalls als von den Rechtsanwälten der Kanzlei dem Mandanten gegenüber bezeichneter Anspruchspartner verantwortlich leitet und bearbeitet. Der zuständige Sachbearbeiter des jeweiligen Mandats wird dem Mandanten auf an ihn gerichtete Schriftsätze zur Kenntnis gegeben.
Keine Haftung übernimmt der beauftragte Rechtsanwalt für mündliche Auskünfte im Rahmen der Erstberatung und telefonische Auskünfte, sofern sie nicht unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
§ 5 Verjährung, Aufbewahrung/ Herausgabe von Unterlagen
Die Verjährungsfrist für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Mandat beträgt drei Jahre. Sie beginnt am Ende desjenigen Jahres, in welchen das Mandat beendet ist. Dies gilt nicht für die Haftung wegen Vorsatz, § 202 Abs. 1 BGB.
Für die Verpflichtung der beauftragten Rechtsanwälte zur Aufbewahrung und Herausgabe von Handakten und Unterlagen gilt entsprechendes. Diese erlischt gleichfalls drei Jahre nach Beendigung des Mandats.
Die Kanzlei ist berechtigt, die Herausgabe von Unterlagen zu verweigern, solange Gebührenrechnungen vom Mandanten nicht bezahlt sind.
§ 6 Verschwiegenheit
Die Rechtsanwälte unterliegen der Schweigepflicht des § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO. Sie sind zur Verschwiegenheit in Bezug auf sämtliche Informationen des Mandanten, von denen er im Rahmen des Mandats Kenntnis erhält, ausgenommen in Bezug auf solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen, verpflichtet. Die Weitergabe von Informationen an Dritte bedarf daher stets der Zustimmung der Mandanten.
§ 7 Vereinbarungen zur Kommunikation und Datenschutz
Die Korrespondenzsprache ist deutsch. Korrespondiert der Rechtsanwalt in einer anderen Sprache, wird die Haftung für Übersetzungsfehler ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Rechtsanwalts sowohl für eigene Fehler als auch für Fehler seiner Erfüllungsgehilfen.
Die Korrespondenz zwischen Mandanten und Kanzlei kann neben Brief- und Faxverkehr auch telefonisch oder mittels unverschlüsselter E-Mail erfolgen. Hinsichtlich der elektronischen Korrespondenz wird auf die Unsicherheiten dieses Mediums hingewiesen. Es besteht die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Manipulation für unberechtigte Dritte, es sei denn die Daten werden verschlüsselt. Eine solche kryptografische Verschlüsselung nutzt die Kanzlei nicht.
Zusätzlich bietet die Kanzlei die Kommunikation über die WebAkte. Die Webakte ist internetbasiert und kann mit jedem üblichen Internetbrowser über die Homepage der K-RAe genutzt werden. Die Kommunikation über die WebAkte erfolgt nach vorheriger Vereinbarung mit dem Mandanten. Erklärt der Mandant sein Einverständnis zur Kommunikation über die WebAkte, verpflichtet er sich, das von ihm genutzte und angegebene E-Mail-Postfach mindestens ein Mal täglich auf Posteingang zu prüfen. Der Mandant wird mittels E-Mail über neuen Posteingang unterrichtet. Briefpost erhält der Mandant bei Wahl der Kommunikation über die WebAkte nicht mehr. Mit der Zugangsberechtigung kann der Mandant jederzeit seine WebAkte einsehen, sich über den Bearbeitungsstand informieren, selbst Nachrichten schreiben und Dokumente in die Akte einstellen. Im Gegensatz zu unsicheren, unverschlüsselten E-Mails wird die Vertraulichkeit des persönlichen Bereichs des Mandanten in der WebAkte durch moderne Sicherheitstechnik (SSL-Verschlüsselung) gewährleistet. Der Akteninhalt wird durch eine sichere, verschlüsselte SSL-Verbindung übertragen und auf einen Hochsicherheitsserver abgelegt.
Die Rechtsanwälte sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung ihres Auftrages, personenbezogene Daten ihrer Mandanten unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzes zu speichern und zu verarbeiten (§ 33 BDSG).
§ 8 Hinweise
Es wird im Folgenden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Arbeitsgerichtsverfahren des ersten Rechtszuges auch beim Obsiegen der Partei kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten sowie auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis besteht (§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG).
Für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist auf folgendes hinzuweisen: Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe umfasst nicht die Verpflichtung im Falle des (auch nur teilweisen) Unterliegens, die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen (§ 123 ZPO).
§ 9 Gerichtsstand/Geltung deutschen Rechts
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Mandatsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ist Neubrandenburg. Alle Mandate unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
§ 10 Schlussklausel
Der Mandant erkennt die Allgemeinen Geschäfts- und Mandatsbedingungen für alle erteilten Aufträge an und bestätigt die Kenntnisnahme dieser Bedingungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden (Teilunwirksamkeit), wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben bzw. gewollt haben würden.
Neubrandenburg, den 1. Juni 2010