Unter Wiederholungsgefahr ist im Rahmen einer Abmahnung die Gefahr der erneuten Verletzung der einem anderen zustehenden Rechte zu verstehen. Wiederholungsgefahr liegt immer dann vor, wenn eine Wiederholung des rechtswidrigen Verhaltens nicht nur theoretisch möglich oder denkbar ist, sondern auch mit einer gewissen Ernsthaftigkeit erwartet werden kann und greifbar erscheint.
Sofern bereits ein rechtswidriger Eingriff in das Recht des Betroffenen erfolgt ist, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich der konkreten Verletzungshandlung. Eine solche Vermutung existiert dabei sowohl im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes, als auch bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechten oder des Urheberrechts.